Verkehrsrechtliche Anordnung der Gemeinde
Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO
Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle/im Arbeitsbereich.
Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde anzuordnen.
Vor Beginn solcher Arbeiten muss sich der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Straßenraum muss eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung beantragt werden. Hierzu zählen unter anderem folgende Maßnahmen:
- Baustellen und Aufgrabungen durch Bauunternehmen (beispielsweise für Telefon, Gas, Wasser und Strom)
- Aufstellen eines Baustellengerüstes
- Aufstellen eines Containers
- Aufstellen von Arbeitsgeräten (zum Beispiel Auto- und Baustellenkräne, Hebebühnen)
- Abstellen von Baumaterial (zum Beispiel Steine und Erde)
Vor der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum muss eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt und eingeholt werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt unter anderem, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und darüber hinaus, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen. Die getroffenen Regelungen müssen befolgt werden.
Hinweis: Parkbuchten zählen ebenfalls zum öffentlichen Straßenraum.
Weiterhin sind die Unternehmer verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen. Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Gemeinden. Die Gemeinde ist dabei nur für ihre Gemeindestraßen zuständig.
Fristen
Der Antrag muss rechtzeitig (ca. 2 Wochen vorher) gestellt werden. Mit den Arbeiten darf erst nach Erhalt der Anordnung begonnen werden.
Erforderliche Unterlagen
Neben dem Antrag ist der entsprechende Regelplan oder, sollte die Beschilderung nicht nach Regelplan möglich sein, ein Verkehrszeichenplan einzureichen. Der Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Straßenabschnitt
- die im Zuge des Abschnitts bereits stehenden Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen und Anlagen
- die Art und Ausmaß der Arbeitsstelle
- die für die Kennzeichnung der Arbeitsstelle und für die Verkehrsführung notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Angaben darüber, welche Beschilderung nach Arbeitsschluss, an Sonn- und Feiertagen und bei Nacht vorgesehen ist
Gebühren/Kosten
Für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung entstehen Kosten je nach Umfang und Dauer der Arbeiten sowie abhängig davon ob ein Regel-/Verkehrszeichenplan mit dem Antrag eingereicht wurde oder die Behörde selbst einen Plan anfertigen muss. Weiterhin wird ein Gebührenaufschlag für kurzfristige Antragstellung verlangt.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bürgerservice Team Ordnungsangelegenheiten unter 04535 - 5090 oder per Mail unter ordnung@amt-itzstedt.de.